§ 60 – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder normal normal nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, normal normal normal arabic beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben diese Partnerin oder dieser Partner, normal normal Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, normal normal normal arabic der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Personen, die Leistungen beantragen oder beziehen, müssen der Agentur für Arbeit Auskunft über Leistungen geben, die diese Leistungen ausschließen oder mindern könnten.
- Wer für diese Personen verpflichtet ist oder deren Vermögen verwaltet, muss ebenfalls Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen.
- Arbeitgeber von Personen, die Leistungen beantragen oder beziehen, müssen Informationen über deren Beschäftigung und Arbeitsentgelt bereitstellen.
- Partner von Leistungsbeziehern müssen Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben, wenn dies relevant ist.
- Arbeitgeber müssen der Agentur für Arbeit Einsicht in relevante Geschäftsdokumente gewähren, wenn dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist.